Kunde kündigt außerordentlich, ISP akzeptierte die Kündigung nicht.
Amtsgericht München:
Die Richter gaben dem Kunden Recht. In der Entscheidung verwies das Gericht auf
Paragraf 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), welches dem Kunden ein "Kündigungs-
recht aus wichtigem Grund" einräumt. Der Anbieter könne sich nicht auf die
"bis zu"-Klausel berufen. Diese sei in diesem Fall unwirksam. Zwar seien die
18 MBit/s nicht die generell geschuldete vertragliche Leistung, doch müsse
zumindest zeitweise ein zweistelliger Wert erreicht werden können.
http://www.heise.de/newsticker/meldung/ ... 11887.html
Spannend.













 Also ein fettes Grundgehalt ohne Leistung, in etwa so wie in der Politik, GIS, ORF, A1 usw..
 Also ein fettes Grundgehalt ohne Leistung, in etwa so wie in der Politik, GIS, ORF, A1 usw.. 